september 2023
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nijland Cycling B.V. mit Sitz in (8111 CM) Heeten, Telgenweg 12. Nijland Cycling B.V. ist bei der Handelskammer unter der Nummer 38020120 eingetragen.
Bei den vorliegenden Bedingungen handelt es sich um eine Übersetzung der niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Konflikts haben die niederländischen Bedingungen jederzeit Vorrang.
Definitionen
- Nijland Cycling: GmbH Nijland Cycling; Auftragnehmer; und die Partei, von der die Vertragspartner die Dienstleistung oder das Produkt kauft, und somit auch der Benutzer dieser Allgemeinen Bedingungen. Nijland Cycling handelt unter Umständen unter dem Handelsnamen Cargo Cycling. In solchen Fällen gelten ausdrücklich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Vertragspartner (oder Käufer): Eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs/Unternehmens handelt und Dienstleistungen und/oder Aktivitäten und/oder Produkte von Nijland Cycling kauft oder Nijland Cycling einen Auftrag erteilt; Auftraggeber.
- Angebot: jedes Angebot von Nijland Cycling B.V. sowohl in Form eines schriftlichen Angebots als auch in jeder anderen vereinbarten Form;
- Vereinbarung: Der Vertrag oder die Verträge, sowohl mündlich als auch schriftlich, darüber, welche Dienstleistung oder welches Produkt Nijland Cycling für welche Gegenleistung und zu welchen Bedingungen erbringen wird. In anderen Worten, der Vertrag zwischen Nijland Cycling und dem Vertragspartner.
- Allgemeine Bedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen im Sinne von Artikel 6:231 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Parteien: der Vertragspartner und Nijland Cycling zusammen.
Artikel 1: Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen Nijland Cycling und dem Vertragspartner, sowie für alle Offerten, Angebote und Verträge und die sich daraus ergebenden Lieferungen von Dienstleistungen und/oder Produkten oder andere Rechtshandlungen zwischen Nijland Cycling und dem Vertragspartner.
- Die Anwendbarkeit der von dem Vertragspartner verwendeten allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
- Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur, wenn und soweit sie mit Nijland Cycling schriftlich vereinbart und von Nijland Cycling als solche akzeptiert worden sind. Die vereinbarten Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen gelten nur für den betreffenden Vertrag und der Vertragspartner kann aus den vereinbarten Abweichungen von diesen Bedingungen keine Rechte für zukünftige Verträge mit Nijland Cycling ableiten.
- Wird eine Bestimmung der Bedingungen für nichtig erklärt oder aufgehoben, so bleiben die übrigen Bedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
- In diesem Fall werden die Parteien in Absprache eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Geltungsbereich der nichtigen/aufgehobenen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
- Nijland Cycling hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.
- Situationen, die nicht von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt sind, sind “im Geiste” dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
Artikel 2: Angebot, Offerten und Vertragsabschluss
- Alle Angebote, Offerten und/oder Kostenvoranschläge sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – völlig unverbindlich und können von Nijland Cycling jederzeit widerrufen werden, es sei denn, Nijland Cycling hat im Angebot etwas anderes angegeben.
- Die Preise gelten nie automatisch für künftige Angebote.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch die Vertragspartner zustande.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als richtig und genehmigt, es sei denn, die Vertragspartner hat innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Versendung durch Nijland Cycling schriftlich Einspruch erhoben.
- Ein zusammengesetztes Angebot oder ein Kostenvoranschlag verpflichtet Nijland Cycling nicht dazu, einen Teil der Produkte zu liefern oder einen Teil der Dienstleistung zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu erbringen.
- Wenn das Angebot auf von der Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten beruht und diese Daten sich ganz oder teilweise als unrichtig oder unvollständig erweisen oder nachträglich geändert werden, hat Nijland Cycling das Recht, die im Angebot genannten Preise oder Liefertermine anzupassen.
- Nijland Cycling kann niemals an ein Angebot (oder einen Vertrag) gebunden werden, wenn die Vertragspartner vernünftigerweise hätte erkennen müssen, dass das Angebot einen offensichtlichen Fehler oder einen Schreibfehler enthält.
Artikel 3: Ausführung des Vertrags
- Nijland Cycling erfüllt den Vertrag, der als eine Verpflichtung zur Leistung zu sehen ist, nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Ausführung.
- Die Vertragspartner verpflichtet sich, Nijland Cycling alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Nijland Cycling für die Ausführung der Dienstleistungen und die Lieferung von Produkten benötigt, die wünschenswert oder erforderlich sind oder von denen die Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie von Nijland Cycling für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung der vereinbarten Arbeiten benötigt werden.
- Wenn Nijland Cycling die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Sachen und Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und/oder wenn die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Sachen nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat Nijland Cycling das Recht, mit der Ausführung des Vertrages nicht anzufangen oder die Ausführung des Vertrages auszusetzen und/oder der Vertragspartner die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten (Mehrkosten) in Rechnung zu stellen.
- Wenn Nijland Cycling von der Vertragspartner eine Anzahlung verlangt und diese noch nicht bei Nijland Cycling erhalten ist, behält sich Nijland Cycling das Recht vor, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis zu dem Zeitpunkt an dem die geforderte Anzahlung bei Nijland Cycling erhalten worden ist.
- Es steht Nijland Cycling frei, für die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen oder den Vertrag ganz oder teilweise von (einer) dritten Partei(en) ausführen zu lassen.
Artikel 4: Änderungen des Vertrags
- Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages Änderungen in der Ausführung des Vertrages erforderlich sind, müssen diese Änderungen Nijland Cycling rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Wenn solche Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden, geht das Risiko für die korrekte Durchführung dieser Änderungen zu Lasten der Vertragspartner.
- Nijland Cycling behält sich das Recht vor, aufgrund von Änderungen des Vertrages eine Preisänderung vorzunehmen.
- Im Falle von Änderungen eines bereits geschlossenen Vertrags ist Nijland Cycling berechtigt, die Lieferzeit ohne Zustimmung der Vertragspartner entsprechend zu verlängern.
Artikel 5: Lieferung
- Wenn nicht anders vereinbart, geht das Gekaufte, bzw. Bearbeitete, bzw. Geprüfte, bzw. Gelieferte ab dem Abschluss des (Kauf-)Vertrags auf Gefahr der Vertragspartner. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die Wohn-/Firmen- oder Versandadresse der Vertragspartner.
- Ein vereinbarter Lieferzeitpunkt ist keine Ausschlussfrist, sondern nur ein Richttermin. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss die Vertragspartner Nijland Cycling schriftlich in Verzug setzen.
- Nijland Cycling ist berechtigt, verkaufte, verarbeitete oder geprüfte Waren in Teilen zu liefern. Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, hat Nijland Cycling das Recht, jedes Teil separat in Rechnung zu stellen.
- Die Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die in Artikel 5.1 genannte (Liefer-)Adresse korrekt ist. Wenn die Vertragspartner diese nicht korrekt angibt, gehen die Kosten für zusätzliche Arbeiten zu ihren Lasten.
Artikel 6: Garantie
- Nijland Cycling garantiert, dass die von ihr gelieferten Produkte den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind.
- Nijland Cycling gewährt auf Teile oder Anbauteile, die von Dritten bezogen werden, nicht länger Garantie, als dieser Drittlieferant Nijland Cycling gewährt, höchstens jedoch 24 Monate.
- Im Falle einer Verletzung der vorgenannten Garantie beschränkt sich die Verpflichtung von Nijland Cycling auf die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz der gelieferten Produkte oder die Rückerstattung des dafür berechneten Preises, je nach Ermessen von Nijland Cycling.
- Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn die Verletzung der Gewährleistung ihre Ursache in Verschleiß- oder Verbrauchsteilen der gelieferten Sache hat. Der Anspruch auf Garantie erlischt auch, wenn die Garantieverletzung die Folge einer unsachgemäßen Behandlung durch die Gegenpartei und/oder von ihr eingeschaltete Dritte ist. Unter unsachgemäßer Behandlung wird u.a. verstanden: unsachgemäßer Gebrauch, unsorgfältige Installation, unsorgfältige Wartung und/oder wenn die gelieferte Sache unsorgfältig gelagert wurde und/oder die Gebrauchsanweisungen des Herstellers nicht befolgt wurden. Der Anspruch auf Garantie erlischt außerdem, wenn die Gegenpartei und/oder von ihr beauftragte Dritte Arbeiten und/oder Änderungen an der gelieferten Sache vornehmen. Schließlich erlischt der Garantieanspruch, wenn die Gegenpartei mit der Zahlung in Verzug ist oder auf andere Weise ihre Verpflichtung(en) aus dem Vertrag nicht erfüllt.
- In Übereinstimmung mit den Vorschriften im vorigen Absatz ist die Gegenpartei für die ordnungsgemäße Wartung der gelieferten Sachen verantwortlich. Wenn die Gegenpartei Zweifel über die Art und Weise der Wartung hat, muss die Gegenpartei mit Nijland Cycling Kontakt aufnehmen, um einen Termin zur Koordinierung zu vereinbaren.
- Im Falle eines berechtigten Garantieanspruchs ist die Gegenpartei nicht berechtigt, eine oder mehrere der Verpflichtungen der Gegenpartei aus dem Vertrag auszusetzen.
Artikel 7: Produktfehler | Reklamationsfrist
- Die Gegenpartei muss die gekauften, verarbeiteten oder getesteten Waren bei der Lieferung – oder so schnell wie möglich danach – untersuchen (lassen) oder diese Untersuchung durchführen. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen:
- ob die richtigen Artikel geliefert sind;
- ob die gelieferte Ware in Bezug auf die Menge (z.B. Quantität) dem entspricht, was vereinbart war.
- Wenn sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt werden, muss die Gegenpartei diese innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich bei Nijland Cycling melden.
- Unbeschadet Artikel 6 muss die Gegenpartei nicht sichtbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei Nijland Cycling melden.
- Im Falle eines sichtbaren oder nicht sichtbaren Mangels ist die Gegenpartei nicht berechtigt, eine oder mehrere Verpflichtungen der Gegenpartei aus dem Vertrag auszusetzen.
- Bei Überschreitung einer der vorgenannten Fristen erlischt jeglicher Anspruch der Gegenpartei gegenüber Nijland Cycling wegen Nichtübereinstimmung (niederländischer Rechtsbegriff).
Artikel 8: Geistige Eigentumsrechte (IE)
- Die geistigen Eigentumsrechte von Nijland Cycling an allem, was Nijland Cycling der Gegenpartei bei der Ausführung des Vertrags zwischen Nijland Cycling und der Gegenpartei zur Verfügung stellt, darunter auf jeden Fall Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Verfahren, Modelle, liegen weiterhin bei Nijland Cycling und dürfen von der Gegenpartei ausschließlich für die Ausführung des Vertrags zwischen Nijland Cycling und der Gegenpartei verwendet werden.
- Wenn bei der Ausführung des Vertrags zwischen Nijland Cycling und dem Abnehmer geistige Eigentumsrechte entstehen, stehen diese geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des Urheberrechts, Nijland Cycling zu. Soweit die Rechte an geistigem Eigentum von Rechts wegen auf die Gegenpartei übergehen, überträgt die Gegenpartei diese Rechte an geistigem Eigentum im Voraus auf Nijland Cycling und wirkt, falls erforderlich, bei der Übertragung mit und erteilt Nijland Cycling im Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht, damit Nijland Cycling alles Notwendige tun kann, damit die Rechte an geistigem Eigentum auf Nijland Cycling übergehen. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet die Gegenpartei auf die Persönlichkeitsrechte, die bei der Gegenpartei verbleiben, bzw. verpflichtet sich die Gegenpartei, diese Persönlichkeitsrechte nicht im Rahmen des Handels auszuüben.
- Wenn Nijland Cycling der Gegenpartei ein Nutzungsrecht gewährt, geschieht dies immer auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Lizenz, die auf die vereinbarte Nutzung beschränkt ist. In Ermangelung einer vorher vereinbarten Nutzungsdauer ist das Nutzungsrecht an den geistigen Eigentumsrechten der Gegenpartei in jedem Fall auf die Dauer des Vertrags zwischen Nijland Cycling und der Gegenpartei oder auf die Dauer, in der die Gegenpartei Produkte von Nijland Cycling bezieht, beschränkt. Jede Lizenz von Nijland Cycling ist jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar, ohne dass Nijland Cycling der Gegenpartei irgendeine Form von Schadenersatz zu leisten hat.
Artikel 9: Eigentumsvorbehalt (legal)
- Die von Nijland Cycling gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Nijland Cycling, bis die Gegenpartei alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Nijland Cycling geschlossenen (Kauf-)Verträgen erfüllt hat:
- die Gegenleistung(en) für die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Sache(n) selbst,
- die Gegenleistung(en) für die von Nijland Cycling im Rahmen des (der) Kaufvertrags (Kaufverträge) erbrachten oder zu erbringenden Leistungen,
- alle Ansprüche wegen Nichterfüllung von (a) (Kauf-)Verträgen durch die Gegenpartei.
- Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 gelieferten Waren zu verpfänden oder ein anderes (gewerbliches) Recht daran zu begründen.
- Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Nijland Cycling nicht nachkommt oder Nijland Cycling begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Nijland Cycling berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach eigenem Ermessen und ohne Haftung gegenüber der Gegenpartei zurückzunehmen. Der Vertragspartner erteilt Nijland Cycling und seinen Mitarbeitern im Voraus die Erlaubnis, das Gelände des Vertragspartners zu betreten, um die Sachen zurückzunehmen. Das Recht von Nijland Cycling auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen sowie das Recht, den Vertrag ohne weitere Aufforderung durch schriftliche Mitteilung aufzulösen, bleiben davon unberührt.
- Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Nijland Cycling so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten, zu informieren.
Artikel 10: Preise und Bezahlung
- Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und Transportkosten sowie andere staatliche Abgaben und weitere Kosten.
- Wenn Nijland Cycling sich mit der Gegenpartei auf einen bestimmten Preis geeinigt hat, ist Nijland Cycling dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen im Falle von Änderungen von notwendigen Materialien, Löhnen, Prämien jeglicher Art, Steuern und/oder anderen Faktoren, die für die Ausführung des Vertrages notwendig sind und die den Preis der gekauften Sachen bestimmen.
- Nijland Cycling kann den bei der Lieferung gültigen Preis gemäß ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Wenn die Preiserhöhung mehr als 10% beträgt, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen.
- Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Diese Zahlungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Die Gegenpartei schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugs auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen.
- Die Zahlung hat ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, sich auf eine Aussetzung zu berufen.
- Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen, zweitens zur Begleichung der Kosten und drittens zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 11: Haftung
- Nijland Cycling schließt ausdrücklich jede Haftung und/oder verschuldensunabhängige Haftung für direkte Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden, Geschäftsverluste, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderten Firmenwert, Schäden durch Betriebsstagnation, Verstümmelung oder Verlust von Daten, Schäden an Kulturen und alle anderen Formen direkter und/oder indirekter Schäden aus, die von Nijland Cycling, ihren Untergebenen, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder ihrem Betrieb verursacht werden, es sei denn, der Schaden ist die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit.
- Sollte der Haftungsausschluss im vorigen Absatz nicht gelten, ist die Haftung auf den einmaligen Rechnungsbetrag (ohne MwSt.) für die Arbeiten beschränkt, aus denen die Haftung resultiert oder mit denen die Haftung zumindest zusammenhängt.
- Der Schadenersatz beschränkt sich in jedem Fall auf den Betrag, der von der Haftpflichtversicherung von Nijland Cycling in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird, erhöht um den Betrag des Selbstbehalts, der gemäß dem geltenden Versicherungsvertrag in dem betreffenden Fall zu Lasten von Nijland Cycling geht.
- Die Gegenpartei stellt Nijland Cycling auf erstes Anfordern vollständig von allen Ansprüchen Dritter gegenüber Nijland Cycling in Bezug auf einen Sachverhalt frei, für den die Haftung in diesen Allgemeinen Bedingungen ausgeschlossen ist.
- Die Gegenpartei kann niemals einen – erfolgreichen – Anspruch auf Garantie erheben oder Nijland Cycling haftbar machen, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
- Die Gegenpartei hat die gelieferte Sache unsachgemäß oder bestimmungswidrig verwendet;
- Die Gegenpartei hat die Sache entgegen den erteilten Ratschlägen und/oder Anweisungen verwendet;
- Die Gegenpartei hat das Produkt nicht ordnungsgemäß gewartet;
- Die Gegenpartei hat falsche oder unvollständige Angaben gemacht;
- Die Gegenpartei hat ohne ausdrückliche Zustimmung von Nijland Cycling selbständig Anpassungen an der gelieferten Sache vorgenommen.
Artikel 12: (höhere) Gewalt
- Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die Nijland Cycling nicht zuzuschreiben sind. Dazu gehören (wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unangemessen erschweren): (i) die nicht rechtzeitige Lieferung von Zulieferern von Nijland Cycling, (ii) die Fehlerhaftigkeit von Waren, Geräten, Software oder Materialien Dritter, die Nijland Cycling verwendet, (iii) staatliche Maßnahmen, (iv) Stromausfall, (v) Krieg, (vi) Arbeitsbelastung, (vii) Streiks, (viii) allgemeine Transportprobleme, (ix) der Ausbruch von Krankheiten und (x) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter von Nijland Cycling aus irgendeinem Grund.
- Nijland Cycling hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Nijland Cycling seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
- Während höherer Gewalt werden die Lieferung und andere Verpflichtungen von Nijland Cycling ausgesetzt. Nur wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von Nijland Cycling aufgrund höherer Gewalt nicht mehr möglich ist, länger als 2 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht.
- Wenn Nijland Cycling bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil oder der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 13: Übergang des Risikos
- Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung und/oder der Wertminderung einer Sache geht zu jeder Zeit auf die Gegenpartei über, sobald die Sache – beispielsweise durch eine Lieferung – in den Besitz der Gegenpartei gelangt ist.
Artikel 14: Rücktrittsrecht | Bedenkzeit
- Bei Fernabsatzgeschäften ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers in den folgenden Fällen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Alle nach den Spezifikationen der Gegenpartei hergestellten Sachen, die nicht vorgefertigt sind und die auf der Grundlage einer individuellen Wahl oder Entscheidung der Gegenpartei hergestellt werden oder die eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind.
- Während der eventuellen Bedenkzeit ist die Gegenpartei verpflichtet, die gelieferte Sache mit Sorgfalt zu behandeln.
Artikel 15: Vertragsauflösung
- Wenn Nijland Cycling zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug gerät, ist die Gegenpartei jederzeit verpflichtet, Nijland Cycling eine angemessene Frist einzuräumen, um die Verpflichtungen noch zu erfüllen.
- Ohne dass Nijland Cycling nach niederländischem Recht “in Verzug” ist, kann die Gegenpartei den Vertrag niemals auflösen.
Artikel 16: Streitbeilegung und anzuwendendes Recht
- Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Angebote und Offerten, Verträge und/oder andere Rechtsakte ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
- Die Anwendbarkeit des (materiellen) Rechts des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen Nijland Cycling und der Gegenpartei, auf das diese Bedingungen Anwendung finden, ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Zwolle (Niederlande) entschieden.